Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Firma LITEX GmbH

1. Allen unseren Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen ausnahmslos unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers werden auch dann durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Abweichungen bedürfen in jedem
einzelnen Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben. Mit Erteilung eines Montageauftrages gelten die VOB/B, soweit unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen hiervon keine Abweichungen erhalten.

2. Eine Bestellung des Käufers ist für diesen bindend. Wir können diese Bestellung nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch seine Ausführung annehmen. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Für den Vertragsabschluß nach unserer Wahl gilt vorstehend Ziffer 1 entsprechend.

Der Vertrag umfasst Bau- und Montagearbeiten nur, wenn hierüber mit uns eine besondere Vereinbarung getroffen wurde und diese in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten ist. Zu unseren Leistungen gehören nicht die bauseits zu schaffenden Montagevoraussetzungen nach unseren nachfolgenden Montagebedingungen.

Eigenschaftsbeschreibungen im Rahmen von Vorgesprächen durch unsere Mitarbeiter,
Prospekten oder Werbungen sowie die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, soweit wir sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnen. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

3. Unsere Liefertermine sind unverbindlich, wenn wir sie nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Betriebsgelände verlassen hat oder wir seine Versandbereitschaft gemeldet haben.
Lieferverzögerungen im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Streik, Aussperrung u.s.w. – verlängern – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – die vereinbarten Lieferfristen entsprechend. Sollte die durch den Eintritt höherer Gewalt verursachte Verzögerung der Lieferung mehr als 6 Monate betragen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Sind wir in Lieferverzug geraten, so hat uns der Käufer eine dem jeweiligen Liefergegenstand entsprechende angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag durch schriftliche Anzeige zurücktreten. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers statt der Leistung als auch wegen Verzögerung der Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Bestellte Liefergegenstände hat der Käufer abzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, ihm nach Ablauf der Lieferfrist eine Nachfrist von 2 Wochen zur Abnahme zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im zuletzt genannten Fall beträgt unser Schadensersatzanspruch pauschal 100% vom Auftragswert inklusive Mehrwertsteuer, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach.
Bei Montageaufträgen erfolgt die Lieferung aller Materialien frei Baustelle. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen einschließlich Bauleistungen berechtigt.

4. Unsere Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers, unabhängig davon, von welchem Ort die Versendung erfolgt. Dieses gilt auch dann, wenn wir frachtfrei liefern.
Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben – auch wenn sie vom Käufer eingebaut wurden – bis zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zu dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-forderung aus dem Kontokorrent.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Gegenstände durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Im Falle der Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen bestehen in gleicher Weise Eigentums- und Miteigentumsrechte unter Begründung eines Verwarnungsverhältnisses für uns. Solange sich der Käufer uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, darf er die in unserem Eigentum stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu den üblichen Bedingungen veräußern. Zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer die ihm gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit den anderen Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt diese Abtretung nur in Höhe des Betrages, den der Käufer für unsere Vorbehaltsware weiterberechnet hat. Der Käufer ist auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf Verlangen hat uns der Käufer die Abtretung schriftlich zu bestätigen und seinen Kunden anzuzeigen. Wir werden von unserer eigenen Einzugsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Zu anderen Verfügungen, insbesondere zu Verpfändungen, Abtretungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt.
Käufer hat uns von etwaigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich Mitteilung zu machen und gegebenenfalls eine eidesstattliche Erklärung über die Identität abzugeben. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Der Käufer ist verpflichtet, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen sicherbare Schäden (Feuer, Wasser, Diebstahl, etc.) ausreichend zu versichern. Er tritt seine Forderung aus den Versicherungsverträgen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Unsere Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu 4 Monaten für uns bindend. Bei länger vereinbarten Lieferzeiten behalten wir uns im Falle der Änderung der
Gestehungskosten (Material-, Energie- und Lohnkosten) eine Preisberichtigung entsprechend der eingetretenen Änderungen vor. Die Berechnung erfolgt am Tage des Versands oder der Mitteilung der Versandbereitschaft. Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum Nettokasse ohne Abzug zu erfolgen.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt unter Berechnung aller Einziehungskosten und Diskontspesen angenommen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder mit einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit Bedenken entstehen (z.B. fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigungen durch Banken o.ä.) sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis – nach unserer Wahl – eine Vorauszahlung erfolgt oder für die Zahlung eine angemessene Sicherheit geleistet ist. Wird unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist von 2 Wochen entsprochen, so sind wir ohne Setzung einer weiteren Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferten Gegenstände unverzüglich auf offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu untersuchen und diese uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Alle übrigen Beanstandungen sind uns
gegenüber innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Verspätete Mängelrügen führen zum Gewährleistungsausschluss.
Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare sowie geringfügige Farbtonveränderungen, z. B. bedingt durch Umwelteinflüsse, gelten ebenso wenig als Mangel wie entsprechende Oberflächenveränderungen sowie sonstige Erscheinungsmängel am Material, die Funktion des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen.
Für von uns anerkannte Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlagen insgesamt 3 Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungstermine fehl, so kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Rügeobliegenheit gemäß Ziffer 1 gilt für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung ebenso.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinnes oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführer oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben sowie bei der Übernahme von Garantien für die Haltbarkeit bzw. Beschaffenheit der Liefergegenstände.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellten sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Gegenstände. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einer der folgenden Ursachen beruht: natürliche Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte Montage durch Dritte, vorschriftswidrige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel sowie Einwirkung durch Dritte. Die Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, sofern der Käufer Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, ohne uns zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben oder unsere schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben. Wir haften nicht dafür, dass die gelieferten Gegenstände für die vom Käufer auf sich genommenen Zwecke geeignet sind.

8. Soweit wir Montage- und Bauleistungen übernehmen, gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Montagebedingungen.
Der Leistungsumfang der Montage- und Bauleistungen bestimmt sich nach unserem schriftlichen Angebot bzw. unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
Ergibt sich nach der Auftragserteilung die Notwendigkeit, den Auftragsumfang zu erweitern oder zu ergänzen, so verpflichtet sich der Besteller, uns entsprechende Nachtragsaufträge zu erteilen. Der Besteller ist verpflichtet, den erhöhten Material- und/oder Arbeitsaufwand gesondert zu vergüten. Dies gilt jedenfalls und unabhängig davon, ob der Auftrag auf der Grundlage von Einheitspreisen und Massen oder zum Pauschalfestpreis vergeben wurde.
Bau- und Montageleistungen beziehen sich auf jeden Fall nur und ausschließlich auf den Einbau der von uns gelieferten Gegenstände, keinesfalls auf deren Elektroanschluss. Diese Arbeiten sind auf Kosten und Gefahr des Bestellers von Elektrofachunternehmen auszuführen. Uns steht es frei, Bau- und Montageleistungen selbst durch eigene Mitarbeiter oder durch von uns eingewiesene Subunternehmer ausführen zu lassen.
Die von uns im Angebot, Auftragsbestätigung oder auf sonstige Weise genannten Montagetermine sind ca.-Termine, für deren Einhaltung wir keine Gewähr übernehmen. Verbindliche Montagetermine hat der Besteller spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten mit uns auf Grundlage des tatsächlichen Baufortschritts gesondert abzustimmen. Auf diese Weise verbindlich vereinbarte von uns bestätigte Montagetermine sind vom Besteller einzuhalten. Der Besteller hat Gewähr dafür zu leisten, dass die bauseitigen Vorleistungen den Montagebeginn zulassen und dass die Baustelle problemlos mit den erforderlichen Fahrzeugen erreicht werden kann.
Der Besteller hat, sofern erforderlich, uns Schutzgerüste und Auffangnetze gemäß den Unfallverhütungsvorschriften kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht der Fall oder stellt sich entgegen des Verlangens des Bestellers an Ort und Stelle der Montage heraus, dass die witterungsbedingt nicht ausgeführt werden kann, so ist der Besteller verpflichtet, den entstehenden Verzögerungsschaden zu ersetzen. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller.

9. Die vorstehenden Regelungen geben die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. An die Stelle der Unwirksamen Bestimmung soll das Wirtschaftlich gewollte treten. Beide Parteien verpflichten sich, die insoweit erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist Hamburg.
Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Hamburg. Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Käufer darf seine Rechte aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

Hamburg, den 01.01.2002

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